Absatz einsWer einen Vorgang im Zusammenhang mit einem Güterverkehr oder mit technischer Unterstützung oder einen sonstigen Vorgang veranlasst, der einer Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15, Litera a, oder b unterliegt oder für den ein Importzertifikat ausgestellt wurde, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.