Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34,

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

29.06.2012

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 93, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,.

Text

Überwachungsbefugnisse des Bundesministers für Finanzen

Paragraph 34,

  1. Absatz einsÜber Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sind die Zollbehörden befugt, Ermittlungen über Umstände durchzuführen, die für die Einhaltung der in Paragraph 32, Absatz eins, genannten Bestimmungen maßgebend sind oder waren. Für diese Ermittlungen gelten die Paragraphen 24 und 25 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, mit der Maßgabe, dass die Nachschauen und Prüfungen auch dann vorgenommen werden dürfen, wenn die Person nicht unter Paragraph 23, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes fällt.
  2. Absatz 2Das Ergebnis der Ermittlungen gemäß Absatz eins, darf nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für Zwecke eines Abgabenverfahrens oder Finanzstrafverfahrens verwendet werden.