(1) Bei Überprüfungen, die auf Anordnung der OPCW gemäß den Bestimmungen der CWK durchgeführt werden, stehen den Inspektoren der OPCW im Rahmen ihres Prüfungsauftrags die in § 32 genannten Befugnisse zu und es bestehen ihnen gegenüber die in § 32 Abs. 6 genannten Pflichten.