Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31,

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

29.06.2012

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 93, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,.

Text

Widerruf, nachträgliche Auflagen

Paragraph 31,

  1. Absatz einsBewilligungsbescheide, die sich auf Vorgänge beziehen, für die nach der Bescheiderlassung ein Verbot gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b in Kraft tritt, gelten mit Ablauf des Tages des In-Kraft-Tretens dieses Verbots, spätestens jedoch mit Ablauf des Tages von dessen Kundmachung, kraft Gesetzes als widerrufen.
  2. Absatz 2Ist in anderen als den in Absatz eins, genannten Fällen zumindest eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b oder für die Ausstellung eines Importzertifikats nachträglich nicht mehr gegeben und reicht die Vorschreibung bestimmter Auflagen gemäß Paragraph 28, aus, um die Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen wieder sicher zu stellen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit diese Auflagen mit Bescheid nachträglich vorzuschreiben. Andernfalls hat er die Bewilligung oder das Importzertifikat mit Bescheid zu widerrufen.
  3. Absatz 3Von einem Widerruf gemäß Absatz eins, oder 2 betroffene Bescheide oder Importzertifikate sind unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zurückzusenden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Bundesminister für Finanzen von jedem Bescheid gemäß Absatz 2, unverzüglich zu verständigen, sofern dieser eine Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder ein Importzertifikat betrifft.