Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29,

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Text

Sonstige Vorschriften für Bewilligungen und Importzertifikate

Paragraph 29,

  1. Absatz einsBewilligungen und Importzertifikate sind zeitlich zu befristen.
  2. Absatz 2Bewilligungen und Importzertifikate sind nicht übertragbar.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Bewilligungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft in Form von zeitlich begrenzten Globalbewilligungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern, die im Güterverkehr mit einem oder mehreren genau festgelegten Drittstaaten gültig sind, zu erteilen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung aller maßgeblichen Bewilligungsvoraussetzungen dadurch nicht gefährdet ist.