Absatz einsDie Erteilung einer Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b ist mit Auflagen zu verbinden, wenn dies zur Einhaltung der in Paragraph 5, genannten Voraussetzungen erforderlich ist.