(1) Eine Person ist nicht als verlässlich anzusehen, wenn diese
- 1.von einem Gericht verurteilt wurde
- a)wegen Verletzung außenhandelsrechtlicher, waffenrechtlicher, finanzstrafrechtlicher Bestimmungen oder Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes oder des Schieß- und Sprengmittelgesetzes oder
- b)wegen einer anderen als den in lit. a genannten strafbaren Handlungen zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder
- 2.in einem der in Z 1 lit. a genannten Bereiche wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens bestraft worden ist, sofern eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde oder
- 3.in den in Z 1 lit. a genannten Bereichen mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens zu einer geringeren als in Z 2 genannten Strafe verurteilt wurde.