Absatz einsSofern dies zur Wahrung einer der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen und Interessen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Personen oder Gesellschaften, die mit der Erzeugung von oder dem Handel mit Waren oder dem Entwurf oder der Weitergabe von Software oder Technologie oder von technischer Unterstützung oder mit sonstigen Vorgängen im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 14, befasst sind oder sein können, die Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter mit Bescheid aufzutragen, dem oder denen für das gesamte Unternehmen oder für bestimmte Räumlichkeiten oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a und b obliegt. Zu verantwortlichen Beauftragten können nur natürliche Personen bestellt werden, auf die alle Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG zutreffen und die als verlässlich anzusehen sind. Bei der Prüfung der Verlässlichkeit ist Paragraph 27, zu beachten.