Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25,

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Text

8. Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften über Bewilligungen, Meldungen und Importzertifikate

Form und Inhalt von Anträgen und Meldungen

Paragraph 25,

  1. Absatz einsAnträge oder Meldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind schriftlich einzubringen, wobei die amtlich aufzulegenden Formulare zu verwenden sind.
  2. Absatz 2Der Antrag oder die Meldung hat alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung des Vorgangs oder der Tätigkeit zu enthalten, für den oder für die der Antrag gestellt oder die Meldung erstattet wird. Geeignete Nachweise sind anzuschließen.