Absatz einsFalls bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung oder eines Bescheids oder für die Ausstellung eines Importzertifikates auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft Fragen zu beurteilen sind, die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, hat der betroffene Bundesminister auf Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit eine Stellungnahme zu diesen Fragen abzugeben.