Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

29.06.2012

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 93, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,.

Text

7. Abschnitt:
Zusammenwirken mit dem Hauptausschuss des Nationalrates und mit anderen Bundesministern

Besondere Bestimmungen für die Erlassung von Verordnungen

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDie Erlassung und Aufhebung von Verordnungen gemäß den Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz 6, bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats. Ist der Nationalrat nicht versammelt oder kann eine Zustimmung des Hauptausschusses nicht abgewartet werden, weil die Maßnahme aus einem der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Gründen dringlich ist, so kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Verordnung erlassen und hat darüber dem Hauptausschuss des Nationalrats Bericht zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine solche Verordnung unverzüglich aufzuheben, wenn dies der Hauptausschuss des Nationalrats verlangt.
  2. Absatz 2Verordnungen gemäß den Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 6 und Paragraph 20, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, soweit zollrechtliche Bestimmungen betroffen sind.
  3. Absatz 3Verordnungen gemäß den Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz 6, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu erlassen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich betroffen sind.