Absatz einsDie Erlassung und Aufhebung von Verordnungen gemäß den Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz 6, bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats. Ist der Nationalrat nicht versammelt oder kann eine Zustimmung des Hauptausschusses nicht abgewartet werden, weil die Maßnahme aus einem der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Gründen dringlich ist, so kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Verordnung erlassen und hat darüber dem Hauptausschuss des Nationalrats Bericht zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine solche Verordnung unverzüglich aufzuheben, wenn dies der Hauptausschuss des Nationalrats verlangt.