Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Text

Befreiungsbestimmungen

Paragraph 20,

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung bei bestimmten Vorgängen, für die Beschränkungen bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera c, festgelegt worden sind, Wert- oder Mengengrenzen festzulegen, unter denen die Ein- oder Ausfuhr keiner Beschränkung unterliegt, wenn damit keine Gefährdung der Interessen verbunden ist, denen die Beschränkung dient.