Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Text

6. Abschnitt:
Besondere Bestimmungen für den Handelsverkehr

Importzertifikate

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag Importzertifikate auszustellen, wenn dies zur Erlangung der Genehmigung einer Ausfuhr aus einem Drittstaat oder einer Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet erforderlich ist und den in Paragraph 5, genannten Voraussetzungen nicht widerspricht.
  2. Absatz 2Wenn die Einhaltung der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nur durch Vorschreibung geeigneter Auflagen sichergestellt werden kann, so ist das Importzertifikat nur mit diesen Auflagen auszustellen. Reichen auch Auflagen zur Sicherung der Einhaltung der Voraussetzungen nicht aus, so ist die Ausstellung des Importzertifikats mit Bescheid zu verweigern.
  3. Absatz 3Ein Importzertifikat hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung, Menge und Wert der Waren,
    2. Ziffer 2
      Angabe des ausländischen Lieferanten und des Versenders,
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des österreichischen Verwenders und
    4. Ziffer 4
      Verwendungszweck der Ware.