Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Text

Meldepflichten

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind folgende Tätigkeiten zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung und das Zurückbehalten von Chemikalien, die in der Liste 2 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,
    2. Ziffer 2
      die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung und das Zurückbehalten von mehr als 10 Jahrestonnen von Chemikalien, die in der Liste 3 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,
    3. Ziffer 3
      die Herstellung von organischen Chemikalien, die die Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor enthalten, sofern eine jährliche Erzeugungsmenge von 30 t überschritten wird,
    4. Ziffer 4
      die Herstellung von jeweils mehr als 200 Jahrestonnen von nicht in den Listen 1 bis 3 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz genannten, durch Synthese erzeugten organischen Chemikalien, wobei die Herstellung in Anlagen, in denen ausschließlich Kohlenwasserstoffverbindungen und Explosivstoffe hergestellt werden, von der Meldepflicht ausgenommen ist, und
    5. Ziffer 5
      der Besitz von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen gemäß Art. römisch II Ziffer 7, CWK sowie jede Veränderung im Bestand dieser Mittel.
  2. Absatz 2Eine Meldung gemäß Absatz eins, hat im Fall der Ziffer eins, mit Aufnahme der Tätigkeit, im Fall der Ziffer 2 bis 4 unverzüglich nach Erreichen der jeweiligen Mengenschwelle und im Fall der Ziffer 5, unverzüglich nach dem ersten Erwerb oder der Veränderung des Bestandes zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Meldung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die betroffene Chemikalie,
    2. Ziffer 2
      die Art der Tätigkeit oder Tätigkeiten,
    3. Ziffer 3
      im Fall von Absatz eins, Ziffer eins, das Datum der Aufnahme der Tätigkeit, im Fall von Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 das Datum des Erreichens der Mengenschwelle oder im Fall von Absatz eins, Ziffer 5, das Datum des Erwerbs oder der Veränderung im Bestand.
  4. Absatz 4Widerspricht eine Tätigkeit im Sinne von Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder der Besitz gemäß Absatz eins, Ziffer 5, den in Paragraph 5, genannten Voraussetzungen und kann deren Einhaltung nur durch die Vorschreibung von Auflagen sichergestellt werden, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die entsprechenden Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben. Reichen auch Auflagen nicht aus, um die Einhaltung der genannten Voraussetzungen sicherzustellen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Tätigkeit, den Vorgang oder den Besitz mit Bescheid zu untersagen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat überdies für Personen und Gesellschaften, die eine Meldung gemäß Absatz , abzugeben haben, mit Verordnung jährliche Meldepflichten festzulegen, sofern dies auf Grund der Teile römisch VII, römisch VIII und römisch IX des Verifikationsanhangs zur CWK erforderlich ist. In dieser Verordnung sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen dieser Meldepflicht in Form von tatsächlich getätigten oder voraussichtlichen jährlichen Erzeugungs- oder Handelsvorgängen,
    2. Ziffer 2
      die zu meldenden Daten und
    3. Ziffer 3
      die Termine für die Abgabe der Meldungen.