Absatz einsDem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind folgende Tätigkeiten zu melden:
- Ziffer einsdie Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung und das Zurückbehalten von Chemikalien, die in der Liste 2 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,
- Ziffer 2die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung und das Zurückbehalten von mehr als 10 Jahrestonnen von Chemikalien, die in der Liste 3 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,
- Ziffer 3die Herstellung von organischen Chemikalien, die die Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor enthalten, sofern eine jährliche Erzeugungsmenge von 30 t überschritten wird,
- Ziffer 4die Herstellung von jeweils mehr als 200 Jahrestonnen von nicht in den Listen 1 bis 3 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz genannten, durch Synthese erzeugten organischen Chemikalien, wobei die Herstellung in Anlagen, in denen ausschließlich Kohlenwasserstoffverbindungen und Explosivstoffe hergestellt werden, von der Meldepflicht ausgenommen ist, und
- Ziffer 5der Besitz von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen gemäß Art. römisch II Ziffer 7, CWK sowie jede Veränderung im Bestand dieser Mittel.