Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Text

Bewilligungspflichten

Paragraph 14,

  1. Absatz einsEiner Bewilligungspflicht unterliegen
    1. Ziffer eins
      die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung und das Zurückbehalten von Chemikalien, die in Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,
    2. Ziffer 2
      die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe der in Ziffer eins, genannten Chemikalien und
    3. Ziffer 3
      die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, der Erwerb oder das Behalten der in Art. römisch eins der Biotoxinkonvention genannten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Vorgänge unterliegen auch dann einer Bewilligungspflicht, wenn sie außerhalb des Bundesgebietes durch einen österreichischen Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erfolgen, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Bundesgebiet haben.
  3. Absatz 3Keiner gesonderten Bewilligung gemäß Absatz eins, bedürfen Vorgänge, die einer Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, unterliegen.
  4. Absatz 4Die Bewilligung gemäß Absatz eins, oder 2 ist zu erteilen, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, insbesondere gemäß der CWK oder der Biotoxinkonvention nicht entgegenstehen und eine Gefährdung der anderen in Paragraph 5, genannten Interessen nicht zu befürchten ist.