Absatz einsEiner Bewilligungspflicht unterliegen
- Ziffer einsdie Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung und das Zurückbehalten von Chemikalien, die in Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,
- Ziffer 2die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe der in Ziffer eins, genannten Chemikalien und
- Ziffer 3die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, der Erwerb oder das Behalten der in Art. römisch eins der Biotoxinkonvention genannten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel.