(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine Meldepflicht bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder der Vermittlung von Gütern im Verkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, auch wenn die zu Grunde liegenden Vorgänge keiner Bewilligung bedürfen, wenn dies
- 1.auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 geboten oder
- 2.zur Verhinderung der Umgehung einer in § 4 Abs. 1 oder in einer Verordnung auf Grund von § 4 Abs. 2 festgelegten Bewilligungspflicht notwendig ist.