Absatz einsGelangt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu der begründeten Annahme, dass die Aus- oder Durchfuhr eines Gutes zu einer Gefährdung der in Paragraph 5, genannten Interessen führen könnte und dass Gefahr im Verzug ist, weil das Gut
- Ziffer einsin einen Drittstaat gelangen soll oder könnte, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, der sich mit einem anderen Staat in einem bewaffneten Konflikt befindet oder in dem schwere und wiederholte Menschenrechtsverletzungen verübt werden oder der terroristische Aktivitäten unterstützt, und
- Ziffer 2zu einem in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 genannten Verwendungszweck bestimmt oder geeignet ist und
- Ziffer 3nicht bereits einer Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b unterliegt,
so hat er unverzüglich den Ausführer oder die in Absatz 4, genannte Person oder Gesellschaft und die Zollbehörden zu verständigen und von Amts wegen ein Bewilligungsverfahren einzuleiten.