Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Text

Sicherheitsmaßnahmen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsGelangt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu der begründeten Annahme, dass die Aus- oder Durchfuhr eines Gutes zu einer Gefährdung der in Paragraph 5, genannten Interessen führen könnte und dass Gefahr im Verzug ist, weil das Gut
    1. Ziffer eins
      in einen Drittstaat gelangen soll oder könnte, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, der sich mit einem anderen Staat in einem bewaffneten Konflikt befindet oder in dem schwere und wiederholte Menschenrechtsverletzungen verübt werden oder der terroristische Aktivitäten unterstützt, und
    2. Ziffer 2
      zu einem in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 genannten Verwendungszweck bestimmt oder geeignet ist und
    3. Ziffer 3
      nicht bereits einer Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b unterliegt,
    so hat er unverzüglich den Ausführer oder die in Absatz 4, genannte Person oder Gesellschaft und die Zollbehörden zu verständigen und von Amts wegen ein Bewilligungsverfahren einzuleiten.
  2. Absatz 2Alle Bundesminister, in deren Wirkungsbereich Fälle im Sinne von Absatz eins, bekannt werden, haben dafür Sorge zu tragen, dass diese Fälle unverzüglich dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitgeteilt werden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Bescheid
    1. Ziffer eins
      entweder den Vorgang zu bewilligen, wenn zumindest durch die Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 28, sichergestellt ist, dass er den in Paragraph 5, genannten Interessen nicht widerspricht, oder
    2. Ziffer 2
      den Vorgang zu untersagen, wenn auch die Vorschreibung von Auflagen zur Sicherstellung dieser Interessen nicht ausreicht,
    und über diesen Bescheid unverzüglich die Zollbehörden zu informieren.
  4. Absatz 4Im Fall einer Durchfuhr sind eine Verständigung gemäß Absatz eins und ein Bescheid gemäß Absatz 3, zuzustellen:
    1. Litera a
      der Person oder Gesellschaft, die über die Durchfuhr tatsächlich bestimmt, oder
    2. Litera b
      sofern diese Person oder Gesellschaft nicht feststellbar ist, der Person oder Gesellschaft, die den Transport durchführt, oder
    3. Litera c
      sofern die in Litera b, genannte Person oder Gesellschaft weder Sitz noch Niederlassung im Bundesgebiet hat, der Person, die den Transport tatsächlich durchführt.