Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Text

Verbote

Paragraph 6,

  1. Absatz einsVerboten sind
    1. Ziffer eins
      die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien, die in den Listen 1 und 2 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, in einen Staat, der nicht Vertragspartei der CWK ist, und
    2. Ziffer 2
      die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Agenzien, Toxinen, Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmitteln im Sinne von Art. römisch eins der Biotoxinkonvention.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung von bestimmten Gütern in einzelne oder alle Drittstaaten zu verbieten, wenn dies
    1. Ziffer eins
      entweder auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, geboten ist oder
    2. Ziffer 2
      zur Wahrung der in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 bis 9 genannten Interessen erforderlich ist und die Festlegung einer Bewilligungspflicht dazu nicht ausreichend ist.