(1) Eine Bewilligung gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung geeigneter Auflagen gemäß § 28, zu erteilen, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass
- 1.durch die Bewilligung die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 verletzt würden,
- 2.die Güter zu einem der in § 4 Abs. 2 Z 3 genannten Zwecke verwendet würden,
- 3.die Güter im Bestimmungsland zur internen Repression verwendet würden,
- 4.die Güter im Bestimmungsland bewaffnete Konflikte heraufbeschwören oder verlängern oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden,
- 5.der angegebene Empfänger die Güter zu aggressiven Zwecken gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzen würde oder auf andere Weise die Sicherheitsinteressen eines anderen Landes oder die Stabilität in der Region gefährden würde,
- 6.die Güter zur Förderung des Terrorismus oder der internationalen Kriminalität verwendet würden,
- 7.die Güter zu schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts verwendet würden,
- 8.die Güter im Bestimmungsland zu einem anderen als dem angegebenen Zweck umgelenkt oder aus dem Bestimmungsland zu einem der in Z 2 bis 7 genannten Zwecke wiederausgeführt würden,
- 9.durch die Bewilligung andere Interessen der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs verletzt oder die auswärtigen Beziehungen Österreichs einschließlich seiner Teilnahme an internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren, erheblich gestört würden,
- 10.durch die Bewilligung die dauerhafte Entwicklung des Bestimmungslandes erheblich gestört würde.