Absatz einsSofern eine Bewilligung nicht bereits auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b erforderlich ist, bedürfen einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach diesem Bundesgesetz:
- Ziffer einsdie Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Chemikalien, die in Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, und
- Ziffer 2die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien, die in Liste 2 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind.