Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Text

Grundsatz der Bewilligungsfreiheit

Paragraph 2,

Keiner Beschränkung unterliegen

  1. Ziffer eins
    die Ein- oder Ausfuhr von Gütern aus dem oder in das Zollgebiet der Gemeinschaft, sofern diese Vorgänge in das oder aus dem Bundesgebiet erfolgen,
  2. Ziffer 2
    die Durchfuhr von Gütern,
  3. Ziffer 3
    die Vermittlung von Gütern und
  4. Ziffer 4
    die Verbringung von Gütern aus dem Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet,
soweit nicht unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft, dieses Bundesgesetz oder sonstige Vorschriften etwas anderes festsetzen.