Kurztitel

Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

26.07.2005

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 12

Geltungsdauer, Kündigung

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  2. Absatz 2,Sie kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Diese wird ein Jahr nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiterhin in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

20004121

Dokumentnummer

NOR40065142