Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,
Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
Artikel 2
26.07.2005
17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Berufsbilder und die Tätigkeitsbereiche der im Artikel eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Berufe in ihren Rechtsvorschriften nach den in der Anlage 1 festgelegten Grundsätzen zu regeln. Die Regelung des Berufes der Heimhelfer/innen ist fakultativ.
28.01.2025
20004121
NOR40065132