Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Beachte

Absatz 4 :, Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 105, Vollziehung.

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung der Paragraphen 4, Absatz 5 b und 95 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
  3. Absatz 3,Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen, im übrigen, soweit sich aus den Absatz eins und 2 nichts anderes ergibt, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
  4. Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der Paragraphen 5, Absatz 6 und 10 sowie 99 Absatz eins, Litera c, obliegt den Landesregierungen.