(2)Absatz 2Mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die in den §§ 11, 12 Abs. 2, 14, 16, 18, 20, 20a, 42 Abs. 1, 46 Abs. 1 bis 3, 46b und 74 angeführten Beträge mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen, und zwar erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2002.Mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die in den Paragraphen 11,, 12 Absatz 2,, 14, 16, 18, 20, 20a, 42 Absatz eins,, 46 Absatz eins bis 3, 46b und 74 angeführten Beträge mit dem Anpassungsfaktor gemäß Absatz eins, zu vervielfachen, und zwar erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2002.