Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Text

ABSCHNITT XVIIa

Anpassung von Versorgungsleistungen und Einkommensbeträgen

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für Leistungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen Anpassungsfaktor auch für die im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 vorgesehenen Leistungen für verbindlich zu erklären.
  2. Absatz 2Mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die in den Paragraphen 11,, 12 Absatz 2,, 14, 16, 18, 20, 20a, 42 Absatz eins,, 46 Absatz eins bis 3, 46b und 74 angeführten Beträge mit dem Anpassungsfaktor gemäß Absatz eins, zu vervielfachen, und zwar erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2002.
  3. Absatz 3Der Vervielfachung sind jeweils die für das vorangegangene Jahr ermittelten Beträge zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
  4. Absatz 4Die sich aus Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, ergebenden Beträge sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen. Das gleiche gilt für die nach Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11 a, Absatz 4 und Paragraph 35, Absatz 2, errechneten und entsprechend Absatz 3, gerundeten Beträge. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
  5. Absatz 5Die Anpassung von Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen.
  6. Absatz 6Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des Paragraph 299 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.