Absatz eins,Als Entschädigung sind zu leisten:
- Litera aÜbernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:
- Ziffer einsärztliche Hilfe;
- Ziffer 2Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;
- Ziffer 3Versorgung mit orthopädischen Behelfen;
- Ziffer 4Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;
- Ziffer 5die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- Litera bÜbernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- Litera cwiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung:
- Ziffer einsBeschädigtenrente gemäß Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
- Ziffer 2Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG;
- Litera dim Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:
- Ziffer einsSterbegeld gemäß Paragraph 30, HVG;
- Ziffer 2Witwenrente gemäß Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG;
- Ziffer 3Waisenrente gemäß Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.