(4)Absatz 4Bei Bestimmung der Bibliotheken und der Stückzahl ist auf die Aufgaben der Archivierung und Information und die Interessen von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Unterricht sowie auf die bundesstaatliche Gliederung der Republik Österreich Bedacht zu nehmen. Unter diesen Gesichtspunkten kann auch die Ablieferung bestimmter Arten von Druckwerken der im § 50 Z 4 bezeichneten Beschaffenheit wegen ihres über den unmittelbaren Tageszweck hinausgehenden Informationsgehalts an die Österreichische Nationalbibliothek angeordnet, und es können Druckwerke aus bestimmten Fachgebieten oder bestimmter Art von der Ablieferung an bestimmte Bibliotheken ausgenommen werden, wenn diese solche Druckwerke zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötigen. Die Stückzahl darf insgesamt bei periodischen Druckwerken nicht mehr als zwölf, sonst nicht mehr als sieben betragen.Bei Bestimmung der Bibliotheken und der Stückzahl ist auf die Aufgaben der Archivierung und Information und die Interessen von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Unterricht sowie auf die bundesstaatliche Gliederung der Republik Österreich Bedacht zu nehmen. Unter diesen Gesichtspunkten kann auch die Ablieferung bestimmter Arten von Druckwerken der im Paragraph 50, Ziffer 4, bezeichneten Beschaffenheit wegen ihres über den unmittelbaren Tageszweck hinausgehenden Informationsgehalts an die Österreichische Nationalbibliothek angeordnet, und es können Druckwerke aus bestimmten Fachgebieten oder bestimmter Art von der Ablieferung an bestimmte Bibliotheken ausgenommen werden, wenn diese solche Druckwerke zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötigen. Die Stückzahl darf insgesamt bei periodischen Druckwerken nicht mehr als zwölf, sonst nicht mehr als sieben betragen.