Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43,

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Sechster Abschnitt
Bibliotheksstücke

Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei Druckwerken

Paragraph 43,

  1. Absatz einsVon jedem Druckwerk, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber eine durch Verordnung zu bestimmende Anzahl von Stücken
    1. Ziffer eins
      an die Österreichische Nationalbibliothek und an die durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- oder Landesbibliotheken abzuliefern und
    2. Ziffer 2
      der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des Bundeskanzleramtes anzubieten und, wenn diese das binnen einem Monat verlangen, auf eigene Kosten zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Anbietungs- und Ablieferungspflicht nach Absatz eins, trifft den Hersteller eines Druckwerkes, wenn dieses im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird.
  3. Absatz 3Der Anbietungspflicht bei periodischen Druckwerken wird auch dadurch entsprochen, daß das Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug angeboten wird.
  4. Absatz 4Bei Bestimmung der Bibliotheken und der Stückzahl ist auf die Aufgaben der Archivierung und Information und die Interessen von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Unterricht sowie auf die bundesstaatliche Gliederung der Republik Österreich Bedacht zu nehmen. Unter diesen Gesichtspunkten kann auch die Ablieferung bestimmter Arten von Druckwerken der im Paragraph 50, Ziffer 4, bezeichneten Beschaffenheit wegen ihres über den unmittelbaren Tageszweck hinausgehenden Informationsgehalts an die Österreichische Nationalbibliothek angeordnet, und es können Druckwerke aus bestimmten Fachgebieten oder bestimmter Art von der Ablieferung an bestimmte Bibliotheken ausgenommen werden, wenn diese solche Druckwerke zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötigen. Die Stückzahl darf insgesamt bei periodischen Druckwerken nicht mehr als zwölf, sonst nicht mehr als sieben betragen.

Anmerkung

römisch fünf über die Ablieferung und Anbietung von Bibliotheksstücken nach dem Mediengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1981,

Schlagworte

Universitätsbibliothek, Studienbibliothek, Freistücke, Anbietungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40065033