Kurztitel
Krankenscheinvorlage - Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2005,
Text
§ 2. Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt, eine Vertragseinrichtung, Vertragsgruppenpraxis oder eine eigene Einrichtung eines Krankenversicherungsträgers entfällt die Vorlage des Krankenscheins (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheins, Patientenscheins, Arzthilfescheins) unter den in § 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen Paragraph 2, Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt, eine Vertragseinrichtung, Vertragsgruppenpraxis oder eine eigene Einrichtung eines Krankenversicherungsträgers entfällt die Vorlage des Krankenscheins (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheins, Patientenscheins, Arzthilfescheins) unter den in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 genannten Voraussetzungen
ab dem 30. Mai 2005 in Eisenstadt als Stadt mit eigenem Statut, in Rust als Stadt mit eigenem Statut und in den politischen Bezirken Eisenstadt-Umgebung und Neusiedl am See;
ab dem 30. Mai 2005 bis zum Ablauf des 3. Juli 2005
in den politischen Bezirken Mattersburg und Oberpullendorf;
in Wiener Neustadt als Stadt mit eigenem Statut und in den Verwaltungsbezirken Bruck an der Leitha, Wiener Neustadt und Neunkirchen;
im politischen Bezirk Braunau am Inn;
in Salzburg als Stadt mit eigenem Statut und in den politischen Bezirken Salzburg-Umgebung und Hallein;
in Graz als Stadt mit eigenem Statut und im politischen Bezirk Graz-Umgebung;
in den Verwaltungsbezirken Dornbirn und Bregenz;
in den folgenden Wiener Gemeindebezirken: 10. Bezirk,
Bezirk, 12. Bezirk und 13. Bezirk.