Kurztitel

Kellerbuchverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.05.2005

Index

80/03 Weinrecht

Text

Erzeuger, Inverkehrbringer

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Erzeuger und Inverkehrbringer haben vollständige und systematisch geordnete Aufzeichnungen über hergestellte sowie ein- und ausgegangene Erzeugnisse und deren Art der Behandlung, einschließlich der verwendeten Behandlungsstoffe, zu führen.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen haben den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2001, zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Im Sinne der Verhältnismäßigkeit können diese Aufzeichnungen gemäß Artikel 12, Absatz eins, erster Unterabsatz zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2001, aus Bestandteilen einer modernen Buchführung unter der Bedingung bestehen, dass sämtliche zu vermerkende Angaben darin erfasst werden, auch wenn die Buchführung nicht aus fortlaufend nummerierten, fest eingebundenen Blättern besteht.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20004113

Dokumentnummer

NOR40064982