Absatz einsBei Absturzgefahr sind geeignete Absturzsicherungen anzubringen. Absturzgefahr liegt vor:
- Ziffer einsbei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben,
- Ziffer 2an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen über Gewässern oder anderen Stoffen, bei denen die Gefahr des Versinkens besteht,
- Ziffer 3an Stiegenläufen und -podesten sowie an Standflächen zur Bedienung oder Wartung von stationären Arbeitsmitteln bei mehr als einem Meter Absturzhöhe,
- Ziffer 4an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als zwei Metern Absturzhöhe.