(2)Absatz 2Es ist für eine Umkleidung der Gerüstbühnen zu sorgen, wenn es die Witterungsverhältnisse erfordern und es die Bauart und Betriebsweise der Gerüste zulässt. Dient die Umkleidung auch der Absturzsicherung, ist dafür zu sorgen, dass sie ausreichend widerstandsfähig ausgeführt ist und die Schutzwirkung einer Umwehrung im Sinn des § 17 Abs. 2 Z 2 bietet.Es ist für eine Umkleidung der Gerüstbühnen zu sorgen, wenn es die Witterungsverhältnisse erfordern und es die Bauart und Betriebsweise der Gerüste zulässt. Dient die Umkleidung auch der Absturzsicherung, ist dafür zu sorgen, dass sie ausreichend widerstandsfähig ausgeführt ist und die Schutzwirkung einer Umwehrung im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, bietet.