Kurztitel

Bohrarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

25.05.2005

Text

Brandschutz

Paragraph 12,

  1. Absatz einsEs sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen zu vermeiden.
  2. Absatz 2Es ist jedenfalls für Maßnahmen des erhöhten Brandschutzes im Sinn des Paragraph 45, Absatz 2 bis Absatz 4 und Absatz 6, der Arbeitsstättenverordnung – AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998, in der geltenden Fassung, zu sorgen, sofern die Möglichkeit besteht, dass brennbare Gase oder Flüssigkeiten erbohrt werden oder im Zuge von Behandlungsarbeiten zu Tage treten.
  3. Absatz 3Paragraph 42, AStV gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen. Für Prüfungen von Brandmeldeanlagen, Löschgeräten und stationären Löschanlagen auf auswärtigen Arbeitsstellen gilt Paragraph 13, AStV.