Kurztitel

Bohrarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

25.05.2005

Text

Sicherheitsübungen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass spätestens eine Woche nach Beginn der Bohr- und Behandlungsarbeiten und dann in Abständen von längstens einem Monat Sicherheitsübungen zu Flucht- und Rettungszwecken unter Einbeziehung der Sammelstellen und Namenslisten durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Bei diesen Übungen ist für eine Unterweisung der Arbeitnehmer/innen, denen Aufgaben für den Notfall zugewiesen wurden, die den Einsatz, die Benutzung oder die Bedienung von Schutzausrüstungen und Rettungseinrichtungen erfordern, zu sorgen. Gegebenenfalls ist dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen, denen solche Aufgaben zugewiesen wurden, auch die korrekte Benutzung oder Bedienung dieser Ausrüstungen und Einrichtungen einüben.