Kurztitel

Bohrarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

25.05.2005

Text

Sammelstellen und Namensliste

Paragraph 8,

  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      Sammelstellen für Notfälle festgelegt werden, die entsprechend gekennzeichnet sind,
    2. Ziffer 2
      eine Namensliste aller tatsächlich anwesenden Personen geführt wird.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren zu dem Ergebnis führt, dass dies nicht erforderlich ist.