Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass
- Ziffer einsSammelstellen für Notfälle festgelegt werden, die entsprechend gekennzeichnet sind,
- Ziffer 2eine Namensliste aller tatsächlich anwesenden Personen geführt wird.
Bohrarbeitenverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,
Paragraph 8,
25.05.2005