BGBl. II Nr. 140/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7,
Inkrafttretensdatum
25.05.2005
Text
Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme
§ 7.Paragraph 7,
Es ist dafür zu sorgen, dass
1.Ziffer eins
erforderliche Kommunikationssysteme eingerichtet sind, um im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs- und Rettungsmaßnahmen einzuleiten,
2.Ziffer 2
ein akustisch-optisches Warn- und Alarmsystem eingerichtet ist, das je nach Erfordernis in jeden besetzten Bereich Warn- und Alarmsignale übertragen kann außer die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht erforderlich ist,
3.Ziffer 3
Alarmauslösevorrichtungen an geeigneten Stellen eingerichtet sind.