Kurztitel

Bohrarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

25.05.2005

Text

Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme

Paragraph 7,

Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. Ziffer eins
    erforderliche Kommunikationssysteme eingerichtet sind, um im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs- und Rettungsmaßnahmen einzuleiten,
  2. Ziffer 2
    ein akustisch-optisches Warn- und Alarmsystem eingerichtet ist, das je nach Erfordernis in jeden besetzten Bereich Warn- und Alarmsignale übertragen kann außer die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht erforderlich ist,
  3. Ziffer 3
    Alarmauslösevorrichtungen an geeigneten Stellen eingerichtet sind.