Absatz einsBohr- und Behandlungsanlagen dürfen nur verwendet werden, wenn sie durch geeignete fachkundige Personen
- Ziffer einsnach dem Aufbau an jedem neuen Einsatzort auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, ihre ordnungsgemäße Montage und ihre Stabilität hin überprüft worden sind (Aufstellungsprüfungen) und
- Ziffer 2in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand besonders überprüft werden (wiederkehrende Prüfungen). Für die Prüfung von Mast und Unterbau hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit ist mindestens jedes vierte Jahr ein/e geeignete/r externe/r Sachverständige/r heranzuziehen.