Kurztitel

Bohrarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

25.05.2005

Abkürzung

BohrarbV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen

Paragraph 4,

Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Umfeld der Bohr- oder Behandlungsanlage, wie instabile Bodenverhältnisse, Naturereignisse, klimatische Bedingungen, betriebsfremde Personen,
  2. Ziffer 2
    Erbohren von unter Druck stehenden flüssigen oder gasförmigen Medien,
  3. Ziffer 3
    Erbohren von gesundheitsgefährdenden oder brennbaren Gasen,
  4. Ziffer 4
    Bedienung der Bohrausrüstung,
  5. Ziffer 5
    Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,
  6. Ziffer 6
    Benutzung von Arbeitsmitteln mit Quetsch- und Scherstellen,
  7. Ziffer 7
    potenzielle Zündquellen,
  8. Ziffer 8
    gefährliche Arbeiten oder normalerweise gefahrlose Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorgängen überschneiden und die daher in ihrer Gesamtwirkung eine ernste Gefährdung bewirken können,
  9. Ziffer 9
    Absturz und Fall.

Schlagworte

Gefahrenbeurteilung, Bohranlage, Quetschstelle

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

20004109

Dokumentnummer

NOR40064901