Absatz einsDiese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen für die Durchführung von
- Ziffer einsBohrarbeiten zum Aufsuchen oder Gewinnen mineralischer Rohstoffe,
- Ziffer 2Bohrarbeiten zum Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen und zum unterirdischen behälterlosen Speichern sowie Einbringen und Lagern solcher Stoffe,
- Ziffer 3Bohrarbeiten zum Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens dieser Energie soweit hiezu mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden,
- Ziffer 4Behandlungs- und Auflassungsarbeiten an fertig gestellten Bohrlöchern, die für Tätigkeiten im Sinn der Ziffer eins bis 3 hergestellt wurden.