Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

2. Örtliche Zuständigkeiten
1. Unterabschnitt – Arbeitsrechtssachen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für die im Paragraph 50, Absatz eins, genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig
    1. Ziffer eins
      in den Fällen der Ziffer eins bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel
      1. Litera a
        der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,
      2. Litera b
        das Unternehmen seinen Sitz hat,
      3. Litera c
        regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war,
      4. Litera d
        das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder
      5. Litera e
        bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen der Ziffer 4, nur das Gericht, in dessen Sprengel
      1. Litera a
        die juristische Person ihren Sitz hat,
      2. Litera b
        die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder
      3. Litera c
        der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen der Ziffer 5 und 6 nur das Gericht, in dessen Sprengel
      1. Litera a
        die Bauarbeiter-Urlaubskasse beziehungsweise die Gehaltskasse ihren Sitz oder
      2. Litera b
        der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen der Ziffer 8, nur das Gericht, in dessen Sprengel
      1. Litera a
        die Gebietskrankenkasse ihren Sitz oder
      2. Litera b
        der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  2. Absatz 2,Das Wahlrecht des Klägers nach Absatz eins, besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im Paragraph 52, genannten Person geführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40064879