Absatz eins,Für die im Paragraph 50, Absatz eins, genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig
- Ziffer einsin den Fällen der Ziffer eins bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel
- Litera ader Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,
- Litera bdas Unternehmen seinen Sitz hat,
- Litera cregelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war,
- Litera ddas Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder
- Litera ebei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;
- Ziffer 2in den Fällen der Ziffer 4, nur das Gericht, in dessen Sprengel
- Litera adie juristische Person ihren Sitz hat,
- Litera bdie Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder
- Litera cder Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- Ziffer 3in den Fällen der Ziffer 5 und 6 nur das Gericht, in dessen Sprengel
- Litera adie Bauarbeiter-Urlaubskasse beziehungsweise die Gehaltskasse ihren Sitz oder
- Litera bder Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- Ziffer 4in den Fällen der Ziffer 8, nur das Gericht, in dessen Sprengel
- Litera adie Gebietskrankenkasse ihren Sitz oder
- Litera bder Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.