Kurztitel

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

Sonstige Beiträge und Überweisungen

Paragraph 6, (1) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 11, sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, in der in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 11,, übersteigen.

  1. Absatz 2,Das Arbeitsmarktservice ist berechtigt, im Jahr 2005 bis zu 6 800 000 Euro und im Jahr 2006 bis zu 20 100 000 Euro aus den für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung nicht verwendeten Mitteln für Leistungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, zu verwenden.
  2. Absatz 3,Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2007 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung einen 21 801 850 Euro nicht übersteigenden Betrag in jener Höhe, um den die erforderlichen Zahlungen den Bundesvoranschlag für diesen Zweck überschreiten, an den Bund zu überweisen.