europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, sofern die Voraussetzungen des Artikels 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, oder, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, des Artikels 158 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens erfüllt sind,europäischer Patentanmeldungen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, sofern die Voraussetzungen des Artikels 79 Absatz 2, des Europäischen Patentübereinkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,, oder, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, des Artikels 158 Absatz 2, des Europäischen Patentübereinkommens erfüllt sind,