Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 211/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2005Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005,
Text
Ausnahmen
§ 2.Paragraph 2,
Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:
Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Rechtsvorschriften verboten ist;
Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung von Menschen und Diagnostizierverfahren an Menschen; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe und Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren;
Pflanzen, Tiere und biologisches Material sowie Verfahren zu deren Züchtung.