Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Text

Ausnahmen

Paragraph 2,

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

  1. Ziffer eins
    Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Rechtsvorschriften verboten ist;
  2. Ziffer 2
    Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung von Menschen und Diagnostizierverfahren an Menschen; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe und Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren;
  3. Ziffer 3
    Pflanzen, Tiere und biologisches Material sowie Verfahren zu deren Züchtung.