(8)Absatz 8,Die §§ 6 Abs. 2 und 2a, 9 samt Überschrift, 10, 12 Abs. 4, 27a samt Überschrift, 42 erster Satz und 49 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Eine Änderung der Zahlungsweise nach § 6 Abs. 2a kann erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember 2005 wirksam werden. Die §§ 10 und 27a sind auch auf Beitragszeiträume nach den §§ 6 und 7 anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen haben. An jene Arbeitgeber, für die der Beginn des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber erstmalig Beiträge nach den §§ 6 oder 7 zu leisten hatte, vor dem 1. Jänner 2005 liegt, sind die Aufforderungsschreiben nach § 27a Abs. 1 bis spätestens 31. August 2005 zu versenden. Die Zuweisungen dieser Arbeitgeber zu einer MV-Kasse haben nach Verstreichen der Frist von drei Monaten nach § 27a Abs. 1, spätestens aber beginnend mit 1. Dezember 2005 zu erfolgen. Für das Jahr 2005 ist eine Meldung der Wirtschaftskammer Österreich im Sinne des § 27a Abs. 4 bis spätestens 31. Juli 2005, ein Antrag der MV-Kasse im Sinne des § 27a Abs. 4 bis spätestens 15. Juli 2005, zu übermitteln.Die Paragraphen 6, Absatz 2 und 2 a, 9 samt Überschrift, 10, 12 Absatz 4, 27 a, samt Überschrift, 42 erster Satz und 49 Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Eine Änderung der Zahlungsweise nach Paragraph 6, Absatz 2 a, kann erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember 2005 wirksam werden. Die Paragraphen 10 und 27 a sind auch auf Beitragszeiträume nach den Paragraphen 6 und 7 anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen haben. An jene Arbeitgeber, für die der Beginn des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber erstmalig Beiträge nach den Paragraphen 6, oder 7 zu leisten hatte, vor dem 1. Jänner 2005 liegt, sind die Aufforderungsschreiben nach Paragraph 27 a, Absatz eins bis spätestens 31. August 2005 zu versenden. Die Zuweisungen dieser Arbeitgeber zu einer MV-Kasse haben nach Verstreichen der Frist von drei Monaten nach Paragraph 27 a, Absatz eins,, spätestens aber beginnend mit 1. Dezember 2005 zu erfolgen. Für das Jahr 2005 ist eine Meldung der Wirtschaftskammer Österreich im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 4 bis spätestens 31. Juli 2005, ein Antrag der MV-Kasse im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 4 bis spätestens 15. Juli 2005, zu übermitteln.