Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46, Absatz 8,

Text

Zuweisungsverfahren bei Nichtauswahl der MV-Kasse durch den, Arbeitgeber

Paragraph 27 a,

  1. Absatz eins,Das Zuweisungsverfahren ist hinsichtlich jener Arbeitgeber unverzüglich einzuleiten, die binnen der Frist nach Paragraph 10, Absatz eins, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften noch keinen Beitrittsvertrag mit einer MV-Kasse abgeschlossen haben oder für die noch kein Verfahren nach Paragraph 97, Absatz 2, ArbVG, Paragraph 9, Absatz 2, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften bei der Schlichtungsstelle eingeleitet worden ist. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat den Arbeitgeber schriftlich oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten zur Auswahl einer MV-Kasse binnen drei Monaten nach der Zusendung des Schreibens beim Arbeitgeber unter gleichzeitigem Hinweis aufzufordern, dass im Fall der Nichtauswahl einer MV-Kasse binnen dieser Frist der Arbeitgeber einer MV-Kasse zugewiesen wird.
  2. Absatz 2,Wird binnen drei Monaten nach Zusendung des Schreibens nach Absatz eins, durch den Arbeitgeber ein Beitrittsvertrag mit der MV-Kasse abgeschlossen, endet das Zuweisungsverfahren. Wird binnen dieser Frist bei der Schlichtungsstelle ein Antrag über die Auswahl der MV-Kasse eingebracht, wird der Ablauf dieser Frist gehemmt. Der Arbeitgeber hat die Einleitung eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger unverzüglich zu melden.
  3. Absatz 3,Hat der Arbeitgeber binnen der Frist nach Absatz eins, noch keinen Beitrittsvertrag mit einer MV-Kasse abgeschlossen, hat der Hauptverband der Sozialversicherungsträger eine Zuweisung des Arbeitgebers zu einer MV-Kasse nach dem Zuweisungsmodus nach Absatz 4 und 5 vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Am Zuweisungsverfahren haben alle konzessionierten MV-Kassen (Paragraph 18, Absatz eins,) teilzunehmen, es sei denn, seitens der Wirtschaftskammer Österreich werden dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger jährlich bis spätestens 30. November (Meldezeitpunkt) für das darauf folgende Jahr die am Zuweisungsverfahren teilnehmenden MV-Kassen bekannt gegeben, wobei die Anzahl der für die Teilnahme am Zuweisungsverfahren bekannt gegebenen MV-Kassen mindestens mehr als die Hälfte der konzessionierten MV-Kassen betragen muss. Die MV-Kassen können ihre Teilnahme am Zuweisungsverfahren schriftlich bei der Wirtschaftskammer Österreich jährlich bis spätestens 15. November beantragen, wobei die fristgerecht beantragte Teilnahme von der Wirtschaftskammer Österreich nicht abgelehnt werden darf. Der Antrag auf Teilnahme gilt unwiderruflich für das darauf folgende Jahr. Der Wegfall der Konzession einer MV-Kasse ist hinsichtlich des Erfordernisses der Anzahl der teilnehmenden MV-Kassen nach dem zweiten Satz unbeachtlich.
  5. Absatz 5,Die Zuweisung der einzelnen Arbeitgeber hat nach dem folgenden Zuweisungsmodus entsprechend den zum Bilanzstichtag des vorangegangenen Geschäftsjahres bestehenden Marktanteilen der am Zuweisungsverfahren teilnehmenden MV-Kassen zu erfolgen, die nach der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger festgestellten Anzahl der einer MV-Kasse zugeordneten Dienstgeberkontonummern zu bemessen sind: Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat eine Reihung aller zuzuweisenden Arbeitgeber nach dem Tag des jeweiligen Beginns des Arbeitsverhältnisses jenes Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber erstmalig Beiträge nach den Paragraphen 6, oder 7 zu leisten hat, zu erstellen. Innerhalb der Gruppe der Arbeitgeber mit demselben Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses ist zusätzlich eine Reihung nach den Dienstgeberkontonummern der Arbeitgeber vorzunehmen. Die Zuweisung dieser Arbeitgeber zu den am Zuweisungsverfahren teilnehmenden MV-Kassen hat laufend nach der Reihung der Arbeitgeber auf die alphabetisch gereihten MV-Kassen prozentuell nach deren Marktanteilen in fiktiven Schritten zu jeweils 100 Arbeitgebern zu erfolgen. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat die MV-Kasse über die Zuweisung des Arbeitgebers zu informieren.
  6. Absatz 6,Dem Arbeitgeber ist im Fall der Zuweisung das Anbot der MV-Kasse zu einem Beitrittsvertrag nach Paragraph 11, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu übermitteln. Der Beitrittsvertrag kommt mit dem Zugang des Anbots der MV-Kasse beim Arbeitgeber zu Stande. Das Anbot der MV-Kasse hat zu den gleichen Bedingungen wie für ihre sonst üblicherweise abgeschlossenen Beitrittsverträge mit anderen Arbeitgebern, insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5,, zu erfolgen.
  7. Absatz 7,Die Identität des Arbeitgebers, der gemäß Absatz 5, einer MV-Kasse zugewiesen wird, ist abweichend von Paragraph 40, Absatz eins, BWG mittels der im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger der MV-Kasse gemeldeten Stammdaten des Arbeitgebers (Paragraph 27, Absatz 4,) festzustellen.
  8. Absatz 8,Für den Beitrittsvertrag nach Absatz 6, gelten Paragraph 12, Absatz 2, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften mit der Maßgabe, dass die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrags drei Monate beträgt. Dies gilt nur für die Kündigung des Beitrittsvertrags zum nächsten oder übernächsten Bilanzstichtag nach dem zu Stande kommen des Beitrittsvertrags.