Absatz eins,Eine Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Arbeitgeber oder durch die MV-Kasse
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005,
Paragraph 12
01.07.2005
31.12.2007
oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine andere MV-Kasse sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Beitrittsvertrag erfassten Anwartschaftsberechtigten gemeinsam erfolgen.