Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82,

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Text

Zu Artikel 236 bis 241 ZK

Paragraph 82,

  1. Absatz einsZuständig für die Erstattung oder den Erlass im Sinn der Artikel 236 bis 239 ZK ist die Zollbehörde, in deren Bereich die buchmäßige Erfassung des zu erstattenden oder zu erlassenden Betrages erfolgt ist. Sollen die Erstattung oder der Erlass im Zusammenhang mit nachträglichen buchmäßigen Erfassungen erfolgen, ist hiefür auch die Zollbehörde zuständig, die die nachträglichen buchmäßigen Erfassungen durchführt.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen einer Ungültigkeitserklärung nach Artikel 251 Absatz 1c ZK-DVO infolge einer rückwirkenden Bewilligungserteilung nach den Artikeln 294 oder 508 ZK-DVO das für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollamt auch für die Erstattung oder den Erlass nach Artikel 237 ZK zuständig. Sollen die Erstattung oder der Erlass gemäß Artikel 236 ZK im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, Buchstabe b) erfolgen, ist abweichend von Absatz 1 das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt auch zuständig für die Erstattung oder den Erlass.