Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 122

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Text

Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen

Paragraph 122,

  1. Absatz eins,Inhabern inländischer Befähigungsausweise ist über Antrag von der Behörde, die diesen Ausweis ausgestellt oder anerkannt hat, ein Internationales Zertifikat für die selbständige Führung von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im Paragraph eins, genannten Gewässer.
  2. Absatz 2,Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Absatz eins und 2 festzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Ausstellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen.