Absatz 2,Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Absatz eins, vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaften, sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Abweichend davon sind für Überprüfungen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 von Fahrzeugen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, fallen, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.