Absatz eins,Ein Eichschein gemäß Paragraph 91, ist nicht erforderlich für
- Ziffer einsim Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß Paragraph 91, Absatz 3, versehen sind;
- Ziffer 2Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;
- Ziffer 3Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, ausgenommen schwimmende Geräte;
- Ziffer 4Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;
- Ziffer 5Fahrzeuge des Bundesheeres;
- Ziffer 6österreichische Seeschiffe (Paragraph 2, Ziffer 2, des Seeschiffahrtsgesetzes).