Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch vier und römisch fünf der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1982,

Text

Anlage 1 Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Handschuhmacher

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

Kenntnis der Fellmerkmale nach Tiergattung, örtlicher Herkunft, Gerbungsart und Färbung sowie der Auswirkungen dieser Merkmale auf die weitere Verarbeitung

Kenntnis der einschlägigen Fachausdrücke

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Kenntnis der gebräuchlichsten Maßeinheiten und deren Umrechnungen

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Umrechnen zwischen den Maßsystemen

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Kenntnis über die Funktion der Hand (anatomische Kenntnisse)

 

Maßnehmen und Schnittzeichnen

Maßnehmen und Schnittzeichnen

Maßnehmen und Schnittzeichnen

Kenntnis der Lederfehler, insbesondere Naturfehler und Fehler, verursacht bei Gerbung und Färbung

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Kenntnis der Fehler, verursacht während der Verarbeitung zum Handschuh

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Erkennen von Fehlern

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Kenntnis der verschiedenen Nahtarten: Überwendliche Naht (Linksnaht), Steppnaht, Maschinlaschnaht, Handlaschnaht, Knüpfnaht, Ziernaht

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Kenntnis über Möglichkeiten des Fütterns

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Berechnen des Lederbedarfes und der Zugaben für Futter und Pelz unter Berücksichtigung der Nahtarten

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Sortieren der Felle nach deren Verwendungszweck (zB hinsichtlich Färbung, Größe, Stärke, Fehler)

Einfeuchten unter Berücksichtigung der Leder-, Fell- und Gerbungsarten

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Dolliermesser schärfen

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Einspannen der Felle auf dem Dollierstein

Einspannen der Felle auf dem Dollierstein

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Dollieren

Dollieren

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Passieren des Dolliermessers

Passieren des Dolliermessers

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Placieren von Fehlern

Placieren von Fehlern

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Zuschneiden von Arbeitshandschuhen

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Depsieren

Depsieren besonderer Felle (amerikanisches Wasserschwein, Wild)

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Depsieren von Sämisch- und Pelzlammvelourhandschuhen

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Depsieren von Schihandschuhen

Depsieren von Schihandschuhen

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Depsieren von langen Handschuhen

Etavionieren

Etavionieren

Etavionieren

Markieren und Stempeln

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Schichtel- und Einfaßleder schneiden

Schneiden von verschiedenen Schichtelarten

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Aufkaschieren von Leder- und Futterstoffen

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Auspressen der etavionierten Handschuhe

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Allongieren

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Fentieren und Rafflieren

Fentieren und Rafflieren

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Nähen von Hand (Handlaschen)

Nähen von Hand (Handlaschen)

Einschlagen von Druckknöpfen

Einschlagen von Druckknöpfen

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Nieten von Arbeitshandschuhen

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Dressieren mit dem Dressiereisen

Dressieren von Hand

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Färben und Kanten

Adjustieren und Fertigmachen zum Verkauf

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)

Schlagworte

Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Lederart, Fellart, Sämischvelourhandschuh, Schichtelleder, Lederstoff

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2018

Gesetzesnummer

10006545

Dokumentnummer

NOR40064634